Musikstreaming und Co. im neuen Jahrzehnt: Eine Frage des Rechts?

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Musikstreaming und Co. im neuen Jahrzehnt: Eine Frage des Rechts?

Die Zwanziger sind angebrochen. Und wenn eines bereits jetzt mit ziemlicher Sicherheit feststehen dürfte, dann, dass die Welt auf digitaler Ebene in diesem Jahrzehnt noch enger zusammenwachsen wird, während auf der Offline-Ebene immer noch einige versuchen werden, eine Trennung beizubehalten.

Das klingt wie ein Seitenhieb auf die Politik. Tatsächlich jedoch sind damit vor allem die großen Unterschiede zwischen dem Wunsch vieler, einfach Musik zu hören und jener, die Ländergrenzen, Verkäufe und marketingtechnische Zwangsmaßnahmen im Kopf haben, gemeint.

Der folgende Artikel zeigt, was der rechtliche Status quo für alle ist, die einfach nur privat Musik genießen wollen.

1. Peer to Peer bleibt illegal

Schaut man sich auf CDs an, erkennt man zwischen 2002 und -03 einen unheimlichen Knick, der sich über die zweite Hälfte der 00er leicht erholt, nur um dann bis heute ins beinahe Bodenlose zu sinken.

Dieser Knick hat einzig einen Grund: Damals a) kamen global DSL-Flatrates in Mode, erstmals war die Dauer der Online-Zeit für den User nicht mehr kostenrelevant b) begann in diesem Fahrwasser die goldene Zeit der Peer to Peer (P2P) Filesharer wie LimeWire, Napster und Konsorten.

Die Verluste der Plattenfirmen waren exorbitant, ihre Wut groß und der Kampf gegen das Filesharing dementsprechend kompromisslos. Damit steht auch in den 20er Jahren fest, dass P2P-Download von Musik jeglicher Art illegal ist und bleibt – doppelt und dreifach, weil man dabei automatisch in dem Moment, in dem man herunterlädt, auch zum Anbieter der Datei wird. Leichteres Spiel können Abmahnanwälte nicht haben, zumal auch die heutigen Netzwerke unsicher sind.

2. Geoblocking-Umgehen bleibt (erst mal) legal

In Deutschland gibt es die GEMA. Sie ist, was Musik anbelangt, eine graue Eminenz im Hintergrund. Denn jeder, der hierzulande Musik anbietet – ganz gleich ob das ein Wirt ist, der im Restaurant eine CD laufen lässt oder ein Radiosender, der seine Tracks ins Netz einspeist – muss von der GEMA eine Lizenz erwerben; die hat sogar.

Wer keine Lizenz hat, muss damit rechnen, dass seine Seite, sobald sie von einer IP-Adresse, die in Deutschland beheimatet ist, aufgerufen wird, geblockt wird. Das heißt, der User, der auf die Seite will, bekommt eine Fehlermeldung – Manche Leser werden sich vielleicht noch an den jahrelangen, ärgerlichen GEMA-YouTube-Streit erinnern, wegen dem das Portal hierzulande kaum noch nutzbar war.

Nun gibt es : Bei einem solchen Virtual Private Network wird, vereinfacht ausgedrückt, die eigene deutsche IP verschleiert; auf dem ausländischen Portal kommt eine aus einem vom User anzuwählenden Land an.

Und dieses Vorgehen ist auch im neuen Jahrzehnt okay, SOFERN MAN NUR STREAMT! Damit verletzt man keine Gesetze, lediglich die AGBs des Anbieters – der kann einen aber höchstens blocken. Weitere Gerichtsurteile stehen dazu allerdings noch aus.

3. Sampling bleibt legal, aber spannend

Dass man Rapper Moses Pelham das letzte Mal im Radio gehört hat, dürfte für viele schon einige Jahre in der Vergangenheit liegen – die letzten Tracks, an denen er aktiv mitwirkte, stammen aus 2017.

Aber Moses Pelham ist als Produzent auch die vielleicht wichtigste Figur für alle Musikliebhaber, die gerne eigene Stücke anfertigen und dazu auf Versatzstücke anderer Tracks zurückgreifen, eben Sampling. Denn was für Pelham zunächst als simpler Rechtsstreit zwischen ihm und den Rechteinhabern der Elektro-Kombo Kraftwerk begann, hat sich mittlerweile zu einem Grundsatzkampf entwickelt.

Im Sommer im gleichen Tenor, den schon 2016 das Bundesverfassungsgericht vertat: Sampling ist, wenn es sich nur um typischerweise sekundenlange Song-Auszüge handelt, legal, weil die Kunstfreiheit (in Grenzen) höher zu bewerten sei als das Urheberrecht:

Entnimmt jedoch ein Nutzer in Ausübung der Kunstfreiheit einem Tonträger ein
Audiofragment, um es in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer
Form in einem neuen Werk zu nutzen, stellt eine solche Nutzung keine
„Vervielfältigung“ im Sinne von dar“

Allerdings: Der EuGH hat die Sache an den Bundesgerichtshof zurücküberwiesen. Der wird sich also voraussichtlich 2020 abermals mit der Sachlage befassen; Sorgen müssen sich Remixer allerdings kaum. Der EuGH hat ja schon vorgegeben, wie der Hase zu laufen hat – und EU-Recht hat grundsätzlich mehr Gewicht als Landesrecht.

4. Musik-Livestreaming bleibt ziemlich gefährlich

Lange Jahre war es nur illegal, wenn man selbst, ohne Rechtsinhaber zu sein, Medien anbot oder vervielfältigte. Das ist seit dem sogenannten Streaming-Urteil des EuGH schon seit 2018 vorbei. Auch wer nur streamt, ohne etwas zu speichern, ohne etwas anzubieten, macht sich, wenn er den Stream von einer Seite bezieht, die ebenfalls keine Rechte dazu hat, strafbar.

Gedacht war die Sache eigentlich der Film-Fraktion wegen, um Seiten wie Kinox.to endlich einen rechtssicheren Riegel vorzuschieben. Dazu sollte man aber auch als Musikliebhaber bedenken, wie schnell man sich und seine Freunde in üble Bedrängnis bringen kann:

Dazu muss man beispielsweise nur in seiner Smartphone-Facebook-App zum falschen Zeitpunkt „live gehen“, etwa auf einem Konzert. Selbst wenn man dabei verletzte Persönlichkeitsrechte derer ignoriert, die vielleicht im Bild zu sehen sind, ist die Musik das größte Problem:

  1. Dabei verletzt man zumindest die Hausordnung des Veranstalters. Denn praktisch immer werden im Kleingedruckten zwar Aufnahmen für private Zwecke erlaubt, aber das Streaming kategorisch ausgeschlossen – abermals reiben sich Abmahnanwälte da die Hände.
  2. Wahrscheinlich tritt man auch der GEMA auf die Füße, denn man verbreitet auf diese Weise Musik, für die man an die Rechteverwertungsgesellschaft eigentlich Gebühren abführen müsste.
  3. Mit vielen Freunden verfängt man sich dann auch noch zumindest theoretisch im deutschen Rundfunkrecht, das kann ab 500 Zuschauern von einer Rundfunksendung ausgehen, in dem Fall ohne Lizenz und entsprechend teuer. Praktisch indes wird einem, wenn man es nur einmal tut, zumindest von dieser Seite nichts drohen. Da fehlen andere Merkmale für illegalen Rundfunk, etwa redaktioneller Inhalt oder Regelmäßigkeit.

Was heißt das nun? Ganz einfach: Egal ob bei einem Zimmerkonzert oder in der ausverkauften Halle. Egal ob kleine Coverband oder Bruce Springsteen: Bei Konzerten sollte das Live-Merkmal den Musikern vorbehalten werden, nicht dem, was man mit seinem Handy aufnimmt. Filmen für sich und seine Freunde ja, aber bitte kein Eröffnen eines Livestreams.

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